Kapitel I
Errichtung, Rechtsstellung, Zweck und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Errichtung und Rechtsstellung der Agentur
Artikel 1
a) Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet.
b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,
- i) Verträge zu schließen;
- ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
- iii) vor Gericht zu stehen.
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