vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Kapitel I

Errichtung, Rechtsstellung, Zweck und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Errichtung und Rechtsstellung der Agentur

Artikel 1

a) Hiermit wird die Multilaterale Investitions-Garantie Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet.

b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und namentlich die Fähigkeit,

  1. i) Verträge zu schließen;
  2. ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
  3. iii) vor Gericht zu stehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)