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Artikel 7 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 7

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können erhaltene Auskünfte und vorgelegte Schriftstücke nach Maßgabe dieses Abkommens sowohl in ihren Niederschriften, Berichten oder Zeugenaussagen als auch in Verfahren vor den Gerichten als Beweismittel heranziehen.

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