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Artikel 3 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 3

Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines der Staaten übt die Zollverwaltung des anderen Staates im Rahmen seiner Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren eine besondere Überwachung aus über

  1. a) Ortsveränderungen, insbesondere die Ein- und Ausreise von Personen, die im ersuchenden Staat unter Verdacht stehen, Zollzuwiderhandlungen zu begehen;
  2. b) Transporte von Waren, von denen der ersuchende Staat mitgeteilt hat, daß der Verdacht besteht, daß sie in seinem Gebiet zu Zollzuwiderhandlungen führen können;
  3. c) Örtlichkeiten, wo ungewöhnliche Mengen an Waren gelagert werden, bei denen der ersuchende Staat Grund zur Annahme hat, daß sie zur illegalen Einfuhr in sein Gebiet bestimmt sind;
  4. d) Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge oder andere Beförderungsmittel, für die der ersuchende Staat Grund zur Annahme hat, daß sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen in seinem Gebiet benützt werden könnten.

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