Artikel 2
- 1. Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Zollverwaltungen der beiden Staaten, auch wenn sie im gerichtlichen Auftrag tätig sind, einander im unmittelbaren Verkehr Amtshilfe zum Zwecke der
- a) Sicherung der Befolgung der Zollvorschriften;
- b) Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen.
- 2. Die Amtshilfe umfaßt nicht die Festnahme von Personen sowie die Einbringung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
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