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Artikel 12 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 12

Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates stellt die Zollverwaltung des anderen Staates entsprechend den in diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften Schriftstücke betreffend die Anwendung der Zollvorschriften den Empfängern zu.

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