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Artikel 4 DBA – Frankreich zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat“ eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Hat nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:

  1. a) Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
  2. b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  3. c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehöriger sie ist;
  4. d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Hat nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ihren Wohnsitz, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10004907

Dokumentnummer

NOR12053667

alte Dokumentnummer

N3199440044J

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