Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Frankreich plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
§ 0
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1994
Typ
Vertrag – Frankreich
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Unterzeichnungsdatum
26.03.1993
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Frankreich plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. Nr. 613/1994 (NR: GP XVIII RV 1034 AB 1177 S. 131 . BR: AB 4634 S. 574 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 77/2012 (NR: GP XXIV RV 1331 AB 1401 S. 118 . BR: AB 8572 S. 800 .)
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190 . BR: AB 9848 S. 870 .)
Sprachen
Deutsch, Französisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 31 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. April bzw. 5. Juli 1994; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 1 mit 1. September 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuerumgehung zu verhindern, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Sektionschef Dr. Wolfgang Nolz
im Bundesministerium für Finanzen.
Der Präsident der Französischen Republik:
S.E. Herrn Andre Lewin
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Protokoll = Anlage 1
Zusatzprotokoll = Anlage 2
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 3
Schlagworte
e-rk, DBA
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10004906
Dokumentnummer
NOR11004959
alte Dokumentnummer
N3199440006J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)