Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10004906
Dokumentnummer
NOR12053648
alte Dokumentnummer
N3199440024J
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