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Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1994

§ 0

Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro)

Kurztitel

Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 125/1994

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.02.1994

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen

über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro)

StF: BGBl. Nr. 125/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Schlagworte

BGBl. Nr. 200/1985

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10004893

Dokumentnummer

NOR11004946

alte Dokumentnummer

N3199432987J

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Stichworte