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Artikel 1 Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1994

Artikel 1

Die pragmatische Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 300/1975) wird im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro) beendet.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10004893

Dokumentnummer

NOR12053542

alte Dokumentnummer

N3199432988J

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