Artikel 1
Die pragmatische Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 300/1975) wird im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro) beendet.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Gesetzesnummer
10004893
Dokumentnummer
NOR12053542
alte Dokumentnummer
N3199432988J
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