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Artikel 29 DBA – China

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 29

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen findet auf Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem dieser Notenaustausch stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051906

alte Dokumentnummer

N3199223692J

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