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Artikel 18 DBA – China

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die nach einem öffentlichen Plan im Rahmen des Sozialversicherungssystems oder eines Sondervermögens eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10004755

Dokumentnummer

NOR12051895

alte Dokumentnummer

N3199223681J

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