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Artikel 7 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 7

Ordentliches Kapital

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „ordentliches Kapital“ der Bank

  1. i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
  2. ii) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bankkraft der ihr in Artikel 20 Ziffer i zugewiesenen Befugnis aufgebracht werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 4 über den Abruf Anwendung findet;
  3. iii) Gelder aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien und aus dem Erlös aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind;
  4. iv) Einnahmen aus Darlehen und Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind, sowie Einnahmen aus Garantien und Emissionsübernahmen, die nicht Bestandteil der besonderen Geschäftstätigkeit der Bank sind;
  5. v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmittel sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051192

alte Dokumentnummer

N3199115281J

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