Artikel 61
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zum 31. März 1991 beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt.
(2) Jeder Unterzeichner kann Vertragspartei werden, indem er bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder, falls erforderlich, bis zu einem von einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschlossenen späteren Zeitpunkt eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt.
(3) Ein Unterzeichner, dessen in Absatz 1 genannte Urkunde vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des Absatzes 2 entspricht, wird an dem Tag Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051246
alte Dokumentnummer
N3199115335J
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