Artikel 52
Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten
(1) Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen
- i) genießen, falls sie nicht Inländer sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen devisenrechtlichen Erleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;
- ii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.
(2) Die Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen der Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden oder sonstigen Bediensteten und Sachverständigen der Bank, die in dem Land ansässig sind, in dem sich der Sitz der Bank befindet, erhalten Gelegenheit zur Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Land. Den Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen der Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden oder sonstigen Bediensteten und Sachverständigen der Bank, die in einem Land ansässig sind, in dem sich eine Niederlassung oder Zweigstelle der Bank befindet, soll in diesem Land im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht nach Möglichkeit eine ähnliche Gelegenheit eingeräumt werden. Die Bank handelt mit dem Land, in dem sich der Sitz der Bank befindet, sowie gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Ländern Sondervereinbarungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes aus.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051237
alte Dokumentnummer
N3199115326J
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