Artikel 51
Immunitäten der leitenden und sonstigen Bediensteten
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; alle ihre amtlichen Schriftstücke sind unverletzlich. Diese Immunität gilt jedoch nicht für die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die sich aus einem von einem Gouverneur, Direktor, Stellvertreter, leitenden oder sonstigen Bediensteten oder Sachverständigen verursachten Straßenverkehrsunfall ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051236
alte Dokumentnummer
N3199115325J
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