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Artikel 9 DBA – Malaysia

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
  2. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
  1. und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(__________________

Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Malaysia plus MLI in Anlage 1 )

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10004662

Dokumentnummer

NOR12050883

alte Dokumentnummer

N3199012140H

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