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Artikel 1 Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 1

Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quelle zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

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