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Artikel 2 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Artikel 2

Durch diesen Vertrag werden auch vermögensrechtliche Ansprüche der Deutschen Demokratischen Republik sowie von Staatsbürgern und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik geregelt, die sich auf das in Artikel 1 genannte Vermögen der Republik Österreich, österreichischer Staatsbürger oder österreichischer juristischer Personen beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004586

Dokumentnummer

NOR12050093

alte Dokumentnummer

N3198811583L

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