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Artikel 20 DBA – Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 20

Hochschullehrer und Forscher

Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der sich in einem Vertragsstaat vorübergehend und ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Erziehungsanstalt zu unterrichten oder zu forschen, und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist, ist im erstgenannten Vertragsstaat für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen für diese Unterrichts- oder Forschungstätigkeit ausgenommen.

Schlagworte

Unterrichtstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004579

Dokumentnummer

NOR12050157

alte Dokumentnummer

N3198817106J

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