Artikel 20
Hochschullehrer und Forscher
Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der sich in einem Vertragsstaat vorübergehend und ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Erziehungsanstalt zu unterrichten oder zu forschen, und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist, ist im erstgenannten Vertragsstaat für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen für diese Unterrichts- oder Forschungstätigkeit ausgenommen.
Schlagworte
Unterrichtstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10004579
Dokumentnummer
NOR12050157
alte Dokumentnummer
N3198817106J
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