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§ 3 20 S - Erzbischof Johann Ernst Graf Thun

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1987“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.

(2) Die andere Seite der Münze hat das Wahlsiegel des Erzbischofs, bestehend aus dem Siegel des Erzbischofs, links das Wappentier Salzburgs, rechts das Wappentier der Familie Thun, darüber ein Kreuz und einen Bischofshut mit je sechs Quasten beiderseits, den Wahlspruch „IN DOMINO CONFIDO“, die Inschrift „ERZBISCHOF JOHANN ERNST GRAF THUN“ und „SALZBURG“ sowie die Jahreszahlen „1687“, „1709“ und „1987“ zu zeigen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10004525

Dokumentnummer

NOR12048930

alte Dokumentnummer

N3198710790H

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