zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2
ARTIKEL 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Gesetzesnummer
10004516
Dokumentnummer
NOR12049079
alte Dokumentnummer
N3198711898L
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