ABSCHNITT IV
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Artikel 23
Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem es liegt.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens ist, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die für die Ausübung einer selbständigen Arbeit zur Verfügung steht, darf in dem Staat besteuert werden, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.
3. Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10004470
Dokumentnummer
NOR12048844
alte Dokumentnummer
N3198623194J
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