Artikel 22
Andere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern sie aus dem anderen Staat stammen. Einkünfte, die nicht aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10004470
Dokumentnummer
NOR12048843
alte Dokumentnummer
N3198623193J
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