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Artikel 22 DBA – Thailand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Artikel 22

Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern sie aus dem anderen Staat stammen. Einkünfte, die nicht aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048843

alte Dokumentnummer

N3198623193J

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