Artikel 5
UNBEWEGLICHES VERMÖGEN
1. übertragungen und angenommene übertragungen von unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10004390
Dokumentnummer
NOR12047943
alte Dokumentnummer
N3198313518L
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