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Artikel 9 Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1982

Artikel 9

Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates stellt die Zollverwaltung des anderen Staates Bescheide, Beschlüsse, Verfügungen und andere Schriftstücke des ersuchenden Staates an Empfänger zu, die im Gebiet des ersuchten Staates wohnhaft sind.

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