Artikel 10
(1) Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur unter den von der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden; sie dürfen zu anderen Zwecken nur verwendet werden, wenn die Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.
(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet des Staates, der sie erhält, den gleichen Schutz des Amtsgeheimnisses, den in diesem Staat erhaltene gleichartige Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen genießen.
(3) Die Zollverwaltungen können die unter den Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen auch in gerichtlichen Verfahren heranziehen; ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht.
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