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Artikel 2 Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1982

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen dieses Abkommens Amtshilfe leisten

  1. a) zum Zweck der genauen Erhebung der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,
  2. b) zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen,
  3. c) durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen, Verfügungen und anderen Schriftstücken der Zollverwaltung des anderen Staates.

(2) Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, Steuern, Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.

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