Artikel 15
(1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen mit, wenn die durch seine Verfassung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren durchgeführt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 29. Feber 1980, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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