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Artikel 13 Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1982

Artikel 13

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Ministere du Budget der Französischen Republik können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar miteinander verkehren; sie erlassen nach gegenseitiger Befassung die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen; sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, im Zusammenwirken zu lösen.

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