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Artikel 6 DBA – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1982

ARTIKEL 6

Artikel 6

Einkünfte aus internationalen Transporten

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus internationalen Transportleistungen mit Schiffen und Luftfahrzeugen erzielt, dürfen im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Pool oder einer internationalen Betriebsgemeinschaft der Schiffahrt oder Luftfahrt angewendet.

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