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Artikel 28 DBA – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 28

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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