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Artikel 25 DBA – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 25

Philippinische Staatsangehörige

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Philippinen, seine Staatsangehörigen, die in Österreich ansässig sind, mit ihren Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, die außerhalb der Philippinen ausgeübt wird, nach philippinischem Recht zu besteuern; Österreich ist jedoch nicht verpflichtet, diese Steuer anzurechnen.

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