vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 DBA – Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1981

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
  2. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
  1. und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047551

alte Dokumentnummer

N3198141678J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)