Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
Schlagworte
Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
10004336
Dokumentnummer
NOR12047558
alte Dokumentnummer
N3198141685J
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