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§ 3 100 S - 700 Jahre Wiener Neustädter Dom

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 3

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat den Wiener Neustädter Dom in Seitenansicht sowie die waagrecht vierzeilig angeordnete Inschrift „700-JAHR FEIER DES DOMES ZU WIENER NEUSTADT 1979“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen, darunter die Zahl „100“ und das Wort „SCHILLING“ sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zusatzdokumente: image001

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