KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
- a) hinsichtlich der Steuern vom Einkommen, für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner 1977 zugeflossen sind,
- b) hinsichtlich der Steuern vom Vermögen für Steuern, die ab 1. Jänner 1977 erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
10004293
Dokumentnummer
NOR12047159
alte Dokumentnummer
N3197935811J
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