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Artikel 19 DBA – Malta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1979

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

(3) Absatz 1 lit. a gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an einen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der in den anderen Vertragstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

10004293

Dokumentnummer

NOR12047150

alte Dokumentnummer

N3197935802J

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