Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeiten ausüben.
(2) Fließen die Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
10004293
Dokumentnummer
NOR12047148
alte Dokumentnummer
N3197935800J
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