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Artikel 14 DBA – Malta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1979

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Archtitekten, Zahnärzte und der Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe.

Schlagworte

Architekt

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

10004293

Dokumentnummer

NOR12047145

alte Dokumentnummer

N3197935797J

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