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Artikel 29 DBA – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1978

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann jedoch das Abkommen fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Im Fall einer vor dem 1. Juli eines solchen Jahres erfolgenden Kündigung wird das Abkommen in beiden Vertragsstaaten letztmals angewendet

  1. a) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den bis zum 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen oder gezahlten Einkünften;
  2. b) auf die sonstigen Steuern für die vor dem 31. Dezember desselben Jahres endenden Erhebungszeiträume.
  1. in zweifacher Urschrift
  1. in französischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046836

alte Dokumentnummer

N3197837793J

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