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§ 3 100 S – 1000 Jahre Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat den Herzogstuhl und das Kärntner Wappen, umrahmt von der Inschrift „1000 Jahre Kärnten“, „Herzogstuhl“ und den Jahreszahlen „976-1976“ zu tragen.

(2) Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

10004239

Dokumentnummer

NOR12046484

alte Dokumentnummer

N3197620785J

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