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Artikel 27 DBA – Brasilien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1976

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

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