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Artikel 3 DBA – Ungarn zur Nachlass- und Erbschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1976

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde"

1. in der Ungarischen Volksrepublik: den Finanzminister,

2. in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004233

Dokumentnummer

NOR12046556

alte Dokumentnummer

N3197637855J

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