Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern (Gebühren), die von Todes wegen als Nachlaßsteuern (-gebühren), Erbanfallsteuern (-gebühren), Abgaben (Gebühren) vom Vermögensübergang oder Steuern (Gebühren) von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
- a) in der Ungarischen Volksrepublik:
die Erbschaftsgebühr,
- b) in der Republik Österreich:
die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerb von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Schlagworte
Nachlaßsteuer, Nachlaßgebühr, Erbanfallgebühr
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004233
Dokumentnummer
NOR12046555
alte Dokumentnummer
N3197637854J
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