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Artikel 1 DBA – Ungarn zur Nachlass- und Erbschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1976

Artikel 1

Unter das Abkommen fallende Nachlässe

Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004233

Dokumentnummer

NOR12046554

alte Dokumentnummer

N3197637853J

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