Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Nachlässe
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004233
Dokumentnummer
NOR12046554
alte Dokumentnummer
N3197637853J
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