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Artikel 14 DBA – Ungarn zur Nachlass- und Erbschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1976

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist der Rechtsordnung eines jeden der beiden Vertragstaaten gemäß zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Budapest auszutauschen.

(2) Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen Anwendung, die an oder nach diesem Tag sterben.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004233

Dokumentnummer

NOR12046567

alte Dokumentnummer

N3197637866J

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