Artikel 13
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer oder konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004233
Dokumentnummer
NOR12046566
alte Dokumentnummer
N3197637865J
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