Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
§ 0
Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)
Kurztitel
Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1975
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Unterzeichnungsdatum
19.12.1974
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
StF: BGBl. Nr. 451/1975 (NR: GP XIII RV 1479 AB 1611 S. 146 . BR: AB 1371 S. 342 .)
Änderung
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168 . BR: AB 4828 S. 588 .)
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen mit Briefwechsel wird genehmigt:
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 13 des Vertrages vorgesehenen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk tritt gemäß demselben Artikel am 9. September 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, von dem Wunsche geleitet, bestimmte finanzielle und vermögensrechtliche Fragen zu regeln, haben folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004211
Dokumentnummer
NOR11004247
alte Dokumentnummer
N3197514323A
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